Welche Förderungen gibt es?

Folgende Möglichkeiten zur finanziellen Förderung der Seniorenbetreuung stehen Ihnen zur Verfügung:

Die „Verhinderungspflege“

Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse, gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich von der Pflegearbeit zu erholen und neue Energie zu tanken.

Die Verhinderungspflege ist in Ihrem Anspruch auf 4 Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Die Leistungshöhe beträgt max. 1 550 EUR pro Kalenderjahr – unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Sie kann auch in mehreren Teilzeiträumen und stundenweise in Anspruch genommen werden. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege nicht mind. 8 Stunden erbracht wird (so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“), erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Jahr.

Seit dem 01.01.2013 können auch Personen ohne Pflegestufe, aber mit einem zusätzlichen Betreuungsbedarf (beispielsweise durch eine Demenz), die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Von den rund 1,6 Millionen Angehörigen, die zuhause pflegen, haben im Jahr 2010 nur knapp 34.000 Betroffene die Verhinderungspflege genutzt!

Voraussetzung, dass die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 39 Satz 2 SGB XI, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung, den Pflegebedürftigen mind. 6 Monate in dessen häuslicher Umgebung gepflegt hat.

Das entsprechende Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Leistungen bei Demenz durch die Pflegekasse

Diese Leistungen erhalten Personen mit Demenz oder geistig Behinderte und psychisch Erkrankte. Die Sätze liegen bei 100 EUR bei leichter Demenz bzw. 200 EUR pro Monat. Bei schwerer Demenzerkrankung 1200 EUR/ 2400 EUR pro Jahr.

Pflegegeld: Seit dem 1.Januar 2013 wird auch Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzerkrankte) Pflegegeld gewährt. Dies gilt auch, wenn noch keine Pflegestufe vorliegt.

Das Pflegegeld, wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung von Angehörigen oder einer anderen selbst gewählten Person gepflegt wird.

Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse und Ihrem Steuerberater, welche Vergünstigen und Leistungen Ihnen zur Verfügung stehen würden.

Die Leistungsansprüche der Pflegekasse hängen davon ab, wie Ihre pflegebedürftigen Angehörigen vom MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse), durch einen Gutachter, eingestuft worden sind. Dabei stellt dieser den Zeitbedarf für die persönliche Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung fest.

Auf dieser Basis entscheidet dann die Krankenkasse die Pflegestufe. Und somit die Leistungsansprüche für die häusliche Pflege, die monatlich aus der Pflegekasse, ausbezahlt wird.

Sie können über die Beträge der Pflegekasse frei verfügen, d.h., dass diese auch für den Einsatz der pflegeunterstützenden Haushaltshilfen aus Osteuropa verwendet werden dürfen, welche Ihnen Komfort-Betreuung vermittelt.

PflegegeldPflegegeld bei Demenz
0120€bisher keine Ansprüche
235 €305€bisher 235€
II  440€525€bisher 440€
III 700€700€gleich geblieben

Die Hilfestellung in Zeitangaben für Pflege und Hauswirtschaft

Pflegestufe I
erhebliche Pflegebedürftigkeit
Hilfebedarf mind. 90 Minuten pro Tag

auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen
Pflegestufe II
schwere Pflegebedürftigkeit
Hilfebedarf mind. 180 Minuten pro Tag
mit einem Grundpflegebedarf von mind. 120 Minuten täglich
Pflegestufe III
schwerste Pflegebedürftigkeit
Hilfebedarf mind. 300 Minuten pro Tag

Der Anteil der Grundpflege muss bei mind. 240 Minuten täglich liegen

Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.

Haftungsausschluss: Wir informieren Sie nach dem besten Wissen und Gewissen über die möglichen finanziellen Zuschüsse, übernehmen jedoch keine Haftung für die angebotenen Informationen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Krankenkasse. Diese kann Ihnen nähre Details mitgeben.